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Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr,
haben bei der Abnahme der Leistungsbewertung
“Roter Hahn“ Stufe 4,
am 13. Juni 2008,
mit viel Einsatzfreude teilgenommen.




Als Überraschung erhielten jeder der Teilnehmer aus der Hand des Wehrführers eine Urkunde.
( siehe oben )

Hennstedt, den 17. September 2008
Der Webmaster

 

Satzung der Jugendwehr

Ordnung
für die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Hennstedt
Die Wehrvorstände der Gemeinden Hennstedt, Delve-Schwienhusen, Fedderingen-Wiemerstedt, Hollingstedt, Kleve, Linden, Schlichting und Süderheistedt sind sich darüber einig, das die Jugendfeuerwehr des ehemaligen Amtes Kirchspielsland-gemeinde Hennstedt, von der Freiwilligen Feuerwehr Hennstedt übernommen, und geführt wird. Die Wehren der vorgenannten Gemeinden, werden die Jugendwehr Hennstedt für die Ausbildung, mit Material und Personal nach besten Kräften unterstützen. Bei der Ermittlung der Zahl der Delegierten, sind sie der Feuerwehr zuzurechnen, in deren Gemeindegebiet oder Ausrückbezirk sie ihren Wohnsitz haben.
Die Finanzierung der Jugendwehr Hennstedt, ist von dem Amt Eider, durch einen Umlageschlüssel für die vorgenannten, beteiligten Gemeinden festzusetzen. Schlussbestimmung, dieses gilt auch für Gemeinden die später einmal dazukommen. Nach § 4 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hennstedt vom 28.02.1997 und geändert vom 14. März 2008 wird nach Anhörung des Jugendfeuerwehrausschusses und Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. März 2008 folgende Ordnung für die Jugendabteilung erlassen:

§ 1 Name
Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hennstedt (Jugendfeuerwehr) ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Für sie gilt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr, soweit nicht diese Ordnung etwas anderes bestimmt.

§ 2 Aufgaben
Die Jugendfeuerwehr hat die Aufgabe,
1. ihren Mitgliedern eine Ausbildung für das Feuerwehrwesen zu vermitteln,
2. ihren Mitgliedern jugendpflegerische Arbeit zu ermöglichen,
3. ihre Mitglieder zu verantwortungsvollen Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu erziehen, die tatkräftig ihren Mitmenschen Hilfe leisten,
4. Jugendliche in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und
5. das Gemeinschaftsleben unter den Jugendlichen zu pflegen und zu fördern.

§ 3 Mitglieder
(1) In die Jugendfeuerwehr kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in den obengenannten Gemeinden hat. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Dienst in der Jugendfeuerwehr tauglich sein.
(2) Der Eintritt in die Jugendfeuerwehr ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres bis vor Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.
(3) Aufnahmeanträge sind an die Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer) zu richten. Ihnen ist eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
(4) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied der Jugendfeuerwehr. Der Wehrvorstand kann diese Befugnis auf die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart übertragen.
Nach einem Probejahr beschließt der Wehrvorstand die endgültige Aufnahme auf Vorschlag der Jugendversammlung.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr endet
1. durch Erklärung des Austritts durch das Mitglied oder seine gesetzlichen Vertreter,
2. durch Ausschluss nach § 16 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr,
3. durch Übertritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr, in der Regel mit Vollendung des 17. Lebensjahres.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind verpflichtet,
1. am Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher unter Angabe des Grundes zu entschuldigen,
2. bei der jugendpflegerischen Arbeit mitzuwirken,
3. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern,
4. die Anordnungen der Gemeindewehrführung, der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwarts, der Jugendgruppenleitung (Jugendgruppenleiterin oder Jugendgruppenleiter) und ihrer Beauftragten zu befolgen und
5. die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen.

§ 6 Organe der Jugendfeuerwehr
Organe der Jugendfeuerwehr sind
1. die Jugendversammlung und
2. der Jugendfeuerwehrausschuss.

§ 7 Jugendversammlung
(1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr bilden die Jugendversammlung unter dem Vorsitz der Jugendgruppenleitung. Die Gemeindewehrführung, ihre Stellvertretung und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Jugendversammlung wählt den Jugendfeuerwehrausschuss und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand oder der Jugendfeuerwehrausschuss zuständig ist.
(3) Zu jeder Sitzung der Jugendversammlung wird durch die Jugendgruppenleitung im Einvernehmen mit der Gemeindewehrführung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.
(4) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Jugendfeuerwehrausschuss den Jahresbericht über die Tätigkeit der Jugendfeuerwehr vorzulegen hat.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.

§ 8 Jugendfeuerwehrausschuss
(1) Die Jugendversammlung wählt für ein Jahr den Jugendfeuerwehrausschuss.
(2) Dem Jugendfeuerwehrausschuss gehören an:
1. die Jugendgruppenleitung,
2. die Schriftführung,
3. die Kassenführung,
4. die Jugendgruppenführerin/nen oder der oder die Jugendgruppenführer.
(3) Der Jugendfeuerwehrausschuss
1. bereitet die Sitzungen der Jugendversammlung und ihre Beschlüsse vor und
führt diese aus,
2. legt den Jahresbericht der Jugendversammlung und der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr vor,
3. legt die Jahresrechnung der Jugendversammlung vor,
4. wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne durch die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart mit und
5. erarbeitet Vorschläge für die jugendpflegerische Arbeit.
(4) Die Sitzung des Jugendfeuerwehrausschusses beruft die Jugendgruppenleitung im Einvernehmen mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der an der Ausschusssitzung beratend teilnimmt,
mindestens viermal im Jahr ein.

§ 9 Jugendgruppenleitung
(1) Zur Jugendgruppenleitung ist wählbar, wer mindestens 14 Jahre alt ist und mindestens ein Jahr der Jugendfeuerwehr angehört.
(2) Die Jugendgruppenleitung ist für die Ordnung innerhalb der Jugendfeuerwehr verantwortlich.

§ 10 Wahlen
(1) Die Wahlen zum Jugendfeuerwehrausschuss erfolgen unter Leitung des Wahlvorstandes durch geheime Abstimmung auf Stimmzetteln. Bei der Wahl des Wahlvorstandes wird offen abgestimmt.
(2) Die Jugendgruppenleitung wird mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. § 13 Abs. 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr gilt entsprechend.
(3) Als sonstiges Mitglied des Jugendfeuerwehrausschusses ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
(4) Die Wahlleitung hat die Gemeindewehrführung als die oder der Vorsitzende. Ist die Gemeindewehrführung verhindert, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung oder der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Die Wahlleitung bildet mit zwei aus der Jugendversammlung zu wählenden
Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist.
(5) Wahlvorschläge für die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses können in der Sitzung gemacht werden.

§ 11 Kameradschaftskasse
(1) In der Jugendfeuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die von der Kassenführung der Jugendfeuerwehr im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung geführt wird.
(2) Die Kameradschaftskasse ist jährlich von der Kassenführung der Freiwilligen Feuerwehr zu prüfen.
(3) Die Jahresrechnung ist durch die Kassenführung der Jugendfeuerwehr aufzustellen und der Jugendversammlung vorzulegen, die dem Jugendausschuss auf Antrag der Kassenführung der Freiwilligen Feuerwehr die Entlastung erteilt.

§ 12 Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit
(1) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen umfasst die Ausbildung im abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und in der technischen Hilfe.
(2) Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen.
(3) An Einsatzstellen können Mitglieder der Jugendfeuerwehr außerhalb von Gefahrenbereichen nur im Zusammenwirken mit erfahrenen Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden, wenn sie das 14. Lebensjahr
vollendet haben und über eine Ausbildung verfügen, die zum Erwerb der Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr berechtigt. Die Gemeindewehrführung regelt das Nähere.
(4) Die jugendpflegerische Arbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen geleistet.
(5) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen und die jugendpflegerische Arbeit führt die Jugendfeuerwehrwartin
oder der Jugendfeuerwehrwart im Rahmen der Dienstpläne im Zusammenwirken mit dem Jugendfeuerwehrausschuss durch.

§ 13 Ordnungsmaßnahmen
Verstößt ein Mitglied der Jugendfeuerwehr gegen diese Ordnung oder gegen Anordnungen der Gemeindewehrführung oder der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwarts, so kann der Wehrvorstand dies nach § 16 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr ahnden.

§ 14 SchlussbestimmungenDiese Ordnung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 08. August 1992 außer Kraft.

Hennstedt, den 14. März 2008